Vereinssatzung

+++ Satzung vom 06.09.2020 +++

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Bildungsnetzwerk Mainz (Abkürzung: BiNe MAINZ).
  2. Er ist im Vereinsregister unter der Nr. 40640 eingetragen und führt den Zusatz e.V.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Mainz.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Zweck des Vereins ist es, die Bildung und Erziehung von sozial benachteiligten und/oder bildungsfernen Kindern und Jugendlichen durch sprachliche, kulturelle und sportliche Förderung zu unterstützen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf Bildung. Der Verein vermittelt Toleranz und setzt sich für Integration aller Kinder und Jugendlichen, unabhängig ihrer Herkunft und Konfession, in die Gesellschaft ein. Damit setzt sich der Verein auch für Gewaltprävention ein, da den Kindern und Jugendlichen mittels Bildung und Freizeitgestaltung eine Struktur und eine hoffnungsvolle Perspektive aufgezeigt wird. Durch diese Förderung des effektiven Lernens und des Sozialverhaltens erhalten unsere Mitglieder die Möglichkeit, einen Beitrag zu einer besseren Gesellschaft zu leisten.

    Die Unterstützung des Vereins erfolgt durch Mitglieder, welche auf freiwilliger bzw. ehrenamtlicher Basis dem in diesem Paragraph (§ 2) aufgeschlüsselten Zweck des Vereins dienen oder den Verein finanziell fördern.
  1. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:

2a) Durchführung bzw. Organisation von Hausaufgabenbetreuung in Mainz.
2b) Durchführung bzw. Organisation von Nachhilfeunterricht in Mainz.
2c) Durchführung und Organisation von Lernangeboten in der Gruppe in Mainz.
2d) Durchführung und Organisation von gezielter Einzelbetreuung in Mainz.
2e) Suche nach geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten zur Durchführung der Betreuung für Kinder und Jugendliche.
2f) Unterstützung der Betreuer und Betreuerinnen des Bildungsnetzwerks, insbesondere bei Problemsituationen, in Form von Einzelgesprächen, Teamtreffen und Fortbildungsangeboten.
2g) Konzeption und Organisation und Begleitung geeigneter Maßnahmen zur Betreuung der Kinder in Mainz.
2h) Förderung und Beratung von Projekten, die vergleichbare Zielsetzungen wie das Bildungsnetzwerk Mainz haben.
2i) Organisation und Durchführung von Freizeitaktivitäten für sozial benachteiligte Kinder und Jugendliche in Mainz.
2j) Auswahl der förderungswürdigen Schülerinnen und Schüler mithilfe der jeweiligen Partner (z.B. Schul- oder Stufenleitung, Eltern, Einrichtungsleitung, Sozialarbeitern und -arbeiterinnen).
2k) Schaffung organisatorischer Voraussetzungen zur Durchführung der Betreuung und/oder anderer in diesem Paragraph alphabetisch aufgelisteter Punkte (z.B. Bereitstellen von Räumen, Erstellen von Websites).

  1. Eine Ausdehnung des Vereins auf andere Orte ist nicht ausgeschlossen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein darf zur langfristigen Sicherung seines Zwecks und seiner Ziele im Rahmen der steuerrechtlichen Voraussetzungen Rücklagen bilden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person des öffentlichen Rechts werden. Die Mitglieder des Vereins unterteilen sich in „aktive Mitglieder“, „fördernde Mitglieder“ und „inaktive Mitglieder“.

    Mitglieder, die nach Aufnahme in den Verein auch oder ausschließlich im Rahmen der unter § 2 genannten nicht-finanziellen Punkte dem Zweck des Vereins dienen, sind „aktive Mitglieder“. Mitglieder, welche ausschließlich durch finanzielle Unterstützung den Vereinszweck unterstützen sind „fördernde Mitglieder“. Mitglieder, welche weder aktiv, noch fördernd sind, sind „inaktive Mitglieder“. Stichtag für die Einordnung in eine dieser Kategorien ist jeweils die Lage zum 15. des letzten verstrichenen Monats.

1a. Der jährliche Mitgliedsbeitrag jedes Fördermitglieds ist bis zum 15. Januar des Kalenderjahres, bei Neumitgliedern 14 Tage nach Erhalt der Aufnahmebestätigung zu entrichten. Bei nicht rechtzeitigem Zahlungseingang erhält das Mitglied eine Mahnung mit einer Frist von 4 Wochen. Ist dann immer noch kein Zahlungseingang oder eine Anfrage um Aufschub erfolgt, wird das Mitglied automatisch als inaktives Mitglied behandelt. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

1b. Alle aktiven und inaktiven Mitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.

1c. Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Inwiefern eine solche Entscheidung die Art der Mitgliedschaft betrifft, entscheidet ebenfalls der Vorstand. In beiden Fällen ist eine Zweidrittelmehrheit des Vorstandes erforderlich.

  1. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet nach Antrag in Textform der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Die Mitgliedschaft wird durch Zusendung einer Aufnahmebestätigung in Textform erworben. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragssteller oder der Antragstellerin die Gründe mitzuteilen. Gegen eine Ablehnung der Mitgliedschaft kann auf einer Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden.
  2. Der freiwillige Austritt aus dem Verein muss in Textform gegenüber dem Vorstand bzw. einem Mitglied des Vorstands oder der Projektleitung erklärt werden.

3a. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

3b. Ein Mitglied kann aus dem Verein insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt, in Zahlungsrückstand ist (s. §4, Abs. 1a) oder es seit mehr als sechs Monaten inaktives Mitglied ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied für vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder in Textform zu rechtfertigen. Dem Mitglied ist der Ausschluss in Schriftform mitzuteilen.

3c. Ein vom Vorstand ausgeschlossenes Mitglied hat bis zu zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung die Möglichkeit, Berufung einzulegen. Entscheidend ist dabei das Absendedatum seines oder ihres Schreibens. Dem Mitglied ist während der Mitgliederversammlung Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder in Textform zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des oder der Betroffenen ist vor Beginn der Diskussion in der Mitgliederversammlung durch den Vorstand zu verlesen. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied in Textform bekannt zu machen.

3d. Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Es erfolgt keine Zurückerstattung des Jahresbeitrags.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens vier und maximal neun Vorstandsmitgliedern, wobei mindestens die Ämter des/der Ersten Vorsitzenden, des/der Zweiten Vorsitzenden, des/der Schriftführers/in und des/der Finanzbeauftragten zu besetzen sind. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der eine weitere Ämteraufteilung vorgenommen werden kann.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheiden Vorstandsmitglieder während einer Amtsperiode aus, hat der Vorstand ein Nachbenennungsrecht. Fällt die Anzahl der Vorstandsmitglieder unter vier oder sind beide Vorsitzenden zurückgetreten, wird innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, welche Nachfolger/innen für die restliche Amtsdauer des oder der Ausgeschiedenen wählt Nachfolger/innen für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählt.
  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat jedoch vor allem folgende Aufgaben:

3a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen.
3b. Einberufung der Mitgliederversammlung.
3c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
3d. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr.
3e. Buchführung.
3f. Erstellung eines Jahresberichts.
3g. Abschluss und Kündigung von Verträgen.
3h. Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern.
3i. Ernennung und Abberufung von Projektkoordinatoren und -koordinatorinnen (vgl. §6, Absatz 7).
3j. Mitarbeit in Gremien der Stadt bzw. der Kooperationspartner auf Anfrage.
3k. Organisation von Ausflügen und gemeinsamen Aktivitäten gemäß den Zwecken des Vereins.
3l. Organisation von Fortbildungsveranstaltungen bei Bedarf.
3m. Öffentlichkeitsarbeit

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in öffentlichen Vorstandssitzungen.

4a. Die Vorstandssitzungen sind von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei dessen bzw. deren Verhinderung von dem/der Zweiten Vorsitzenden, in Textform oder fernmündlich einzuberufen. Es ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es in der Einladung nicht.

4b. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Vorstandssitzung leitet der/die Erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der der/die Zweite Vorsitzende.

4c. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters bzw. Leiterin der Vorstandssitzung.

4d. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter bzw. der Sitzungsleiterin zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis enthalten.

4e. Ein Vorstandsbeschluss kann in Textform gefasst werden, wenn eine einmütige Entscheidung zu der zu beschließenden Regelung erreicht wird.

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter dem/der Erste/n Vorsitzende/n oder dem/der Zweite/n Vorsitzende/n, vertreten.
  2. Der Verein kann eine/n Geschäftsführer/in einstellen und ihn/sie mit der Vertretungsvollmacht im Sinne des § 30 BGB ausstatten. Er bzw. sie setzt gefasste Vorstandsbeschlüsse um und kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen.
  3. Der Vorstand kann zu seiner Entlastung für die einzelnen (Bildungs-)Projekte eine/n Projektkoordinator/in bestimmen, welche/r im Sinne der Vereinssatzung die Interessen des Vereins in den einzelnen Projekten vertritt. Vorstandsmitglieder können hierbei selbst Projekte koordinieren oder aber diese Aufgabe an aktive Vereinsmitglieder weitergeben. Zu den Aufgaben eines Koordinators bzw. der Koordinatorin zählt eine enge Zusammenarbeit mit den jeweiligen Partnern (nach §2, Absatz 2j) hinsichtlich der Organisation des Förderunterrichts. Darüber hinaus übernehmen Projektkoordinatoren die Aufgabe, den Projekteinstieg neuer aktiver Mitglieder in die jeweiligen Projekte zu organisieren. Die/Der Koordinator/in verpflichtet sich, den Vorstand in regelmäßigen Abständen über den Verlauf des Projektes in Textform oder mündlich zu informieren.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Alle anwesenden Mitglieder des Vereins haben Rederecht. Jedes aktive oder fördernde Mitglied hat in der Mitgliederversammlung freies und gleiches Stimm- und Antragsrecht. Die schriftliche Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Vereinsmitglied ist in begründeten Ausnahmefällen möglich. Über die Zulässigkeit entscheidet der Wahlausschuss. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied darf nur ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten. Körperschaftliche Mitglieder werden durch jeweils einen stimmberechtigten Delegierten vertreten, der seine Vertretungsvollmacht auf Anforderung vorzuweisen hat.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist von dem/der Ersten Vorsitzenden oder dem/der Zweiten Vorsitzenden oder dem/der Schriftführer in Textform (per Brief oder per Fax oder per Email) an die zuletzt bekannt gegebene Adresse unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen und unter Angabe des Ortes, Zeit und Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene (E-Mail-)Adresse gerichtet ist.
  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

3a. Jedes Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

3b. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst während der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

3c. Satzungsänderungen können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Zudem kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt oder das Interesse des Vereins es erfordert. Zu jeder außerordentlichen Mitgliederversammlung muss ordnungsgemäß geladen werden (gemäß § 7, Absatz 2).
  2. Jede ordnungsgemäß (gemäß § 7, Absatz 2) einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Aufgaben und Rechte der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

6a. Entlastung des Vorstandes und Wahl sowie Abberufung des Vorstandes.
6b. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
6c. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr.
6d. Beschlussfassung über Anträge.
6e. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
6f. Beschlussfassung über Satzungsänderung(en).
6g. Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen, vorbehaltlich § 4, Absatz 3c.
6h. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags.

  1. Die Versammlungsleitung übernimmt der/die Erste Vorsitzende und im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die Zweite Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein/e Versammlungsleiter/in von der Mitgliederversammlung gewählt.

7a. Der/die Versammlungsleiter/in führt auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds eine Redeliste und erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Redeliste zu einem Antrag oder Thema kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geschlossen werden, in welchem Fall keine neuen Wortmeldungen mehr zur Liste hinzugefügt werden. Das Wort ist bei Anträgen zur Satzung und bei Bedarf nach sofortiger, faktischer Berichtigung auch außer der Reihe und trotz geschlossener Liste zu erteilen.

  1. Bei den Wahlen des Vorstands kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Wahlausschuss besteht aus drei von der Mitgliederversammlung bestimmten Personen, die selbst jeweils nicht zur Wahl antreten und welche bis zum Ende aller anstehenden Vorstandswahlen im Amt bleiben. Auf Antrag eines anwesenden stimmberechtigten Mitglieds ist die Wahl geheim und schriftlich abzuhalten

8a. Jedes Vorstandsamt ist einzeln zu wählen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Wählbar sind nur aktive oder fördernde Vereinsmitglieder, die zur Wahl vorgeschlagen werden oder sich selbst vorschlagen.

8b. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat/keine Kandidatin die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/Kandidatinnen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

  1. Jeder Antrag ist vor Beginn der Abstimmung zu beraten, bis der Redebedarf sämtlicher Mitglieder erschöpft ist oder die Redeliste geschlossen ist.

9a. Im Anschluss an die Beratung der jeweiligen Anträge gibt der/die
Versammlungsleiter/in den Beginn der jeweiligen Abstimmung bekannt. Danach sind keine weiteren Wortbeiträge und Anträge zur Satzung zulässig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit durch diese Satzung nicht anders vorgeschrieben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

9b. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt, andernfalls erfolgt sie offen.

9c. Unmittelbar nach einer Abstimmung kann bei Zweifel an der Richtigkeit der Abstimmung einmalig die Wiederholung in offener oder schriftlicher Form verlangt werden.

9d. Bei Abstimmungen betreffend die Auflösung des Vereins und bei
Satzungsänderungen sind zudem die weiteren Bestimmungen aus § 8 bzw. § 9 zu beachten.

  1. Das Protokoll wird von der/dem Schriftführer/in (vergleiche § 6, Absatz 1) geführt und von dem/der jeweilige/n Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet.

10a. Soweit der/die Schriftführer/in nicht anwesend ist, wird ein solcher/eine solche provisorisch für den Zweck der Mitgliederversammlung und lediglich bis zur Wahl des/der regulären Schriftführers/in von der Mitgliederversammlung bestimmt

10b. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des/der Versammlungsleiters/in und des/der Schriftführers/in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die einzelnen Abstimmungsergebnisse, die Art der Abstimmung, Angaben zur Wahl des Vorstands sowie die Annahme der Wahl durch die Gewählten.

10c. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Vierfünftelmehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die als gemeinnützig anerkannte Stiftung Juvente mit Sitz in Mainz, die es ausschließlich und mittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Erste Vorsitzende und der/die Zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 9 Satzungsänderung

  1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Zu Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder erforderlich. In der Tagesordnung sind zumindest die von der Änderung betroffenen Punkte der Satzung anzugeben. Eine Neufassung kann nur beschlossen werden, wenn sie in der Tagesordnung als solche bezeichnet war.
  2. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss in Textform erfolgen.
  3. Satzungsänderungen, die aufgrund von Beanstandungen der Satzung durch das Finanzamt oder das Registergericht notwendig werden, können auch vom Vorstand beschlossen werden. Dies schließt auch redaktionelle Versehen ein. Die Mitglieder sind von Satzungsänderungen, die durch den Vorstand erfolgen, unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen.

Verabschiedet durch die Mitgliederversammlung
des Bildungsnetzwerk Mainz e.V.
Mainz, den 06.09.2020